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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemein

 

Die folgenden Bedingungen sind automatisch für jedes Geschäft gültig, das mit der Firma Agrartechnik Brinkmann geschlossen wird. Eine schriftliche Vereinbarung der Vertragspartner ist nicht erforderlich. Mit Bestellung einer Ware oder Dienstleitung verpflichtet sich der Käufer, die nachfolgenden Bedingungen zu akzeptieren.

 

2. Projekte und Planungszeichnungen

 

Wenn Agrartechnik Brinkmann vom Kunden Projektdaten erhält, auf deren Basis eine Zeichnung erstellt wird, so liegen die Daten in der Verantwortung des Kunden. Agrartechnik Brinkmann hat nicht die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen. Genehmigt der Kunde eine Planungszeichnung und gibt diese zur Fertigung frei, so hat er die Verantwortung für die Richtigkeit der Zeichnung. Agrartechnik Brinkmann hat mit Freigabe der Zeichnung keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in der Zeichnung, da Agrartechnik Brinkmann davon ausgehen kann, dass der Kunde die Zeichnung vollständig geprüft hat. Dieses gilt auch, wenn ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Der Kunde hat neben der eventuellen Planungszeichnung auch die Auftragsbestätigung vollständig zu prüfen und Agrartechnik Brinkmann auf eventuelle Fehler hinzuweisen. Erfolgt dieses nicht, ist der Kunde für die daraus resultierenden Fehler verantwortlich, auch wenn die Auftragsbestätigung mit groben Fehlern behaftet ist und so Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander abweichen.

Planungszeichnungen bleiben Eigentum von Agrartechnik Brinkmann und dürfen Wettbewerbern nicht übergeben werden (auch nicht digital in Form einer E-Mail). Wir machen darauf aufmerksam, dass Zeichnungen geistiges Eigentum der Firma Agrartechnik Brinkmann sind und die unrechtmäßige Abgabe an Dritte einen Verstoß gegen das geistige Eigentum darstellt, der strafrechtlich verfolgt werden kann. Gelangen Zeichnungen an Wettbewerber, so wird der Vertragspartner verpflichtet, 20% des Projektwertes an Agrartechnik Brinkmann zu zahlen, unabhängig davon, wo gekauft wird.

 

3. Vertragsstornierung

 

Löst der Kunde einen Vertrag auf, so verpflichtet er sich, 20% des Auftragswertes als Entschädigung zu zahlen. Agrartechnik Brinkmann ist berechtigt, einen noch höheren Schadensersatz zu fordern, wenn der höhere Schaden nachgewiesen werden kann. Storniert Agrartechnik Brinkmann eine Bestellung des Kunden, so zahlt Agrartechnik Brinkmann eine Entschädigung von 5% des Auftragswertes, unabhängig von der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. Mit dieser pauschalen Stornierungsgebühr sind jegliche Forderungen seitens des Kunden beglichen. Eine höhere Entschädigungszahlung ist nicht möglich, selbst wenn der Kunde einen höheren Schaden darlegen kann.

 

4. Preise

 

Die im Angebot genannten Preise sind max. 2 Monate gültig und verstehen sich ausschließlich Fracht, Verpackung und gegebenenfalls auch ausschließlich Einführzöllen und Einfuhrmehrwertsteuer. Haben sich Schreibfehler im Angebot oder einer Auftragsbestätigung eingeschlichen, so ist Agrartechnik Brinkmann berechtigt, den Fehler zu korrigieren. Der Kunde kann sich nicht auf die Einhaltung von falschen Preisen bzw. auf fehlerhafte Angaben in den Verkaufsunterlagen berufen. Ist während der Lieferzeit eine Preisanpassung aufgrund drastisch gestiegener Rohstoffkosten erforderlich, so ist Agrartechnik Brinkmann berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn die gestiegenen Rohstoffkosten nachgewiesen werden können

 

 

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5. Zahlungen und Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Agrartechnik Brinkmann. Es gilt automatisch der erweiterte Eigentumsvorbehalt, d.h. selbst wenn die Ware in einer festen Immobilie verbaut wird oder Teil einer Anlage wird. Ist der Kunde ein Wiederverkäufer, so ist er erst berechtigt, das Eigentum des Bauwerkes oder der Anlage an seinen Kunden zu übertragen, wenn die Ware bei Agrartechnik Brinkmann vollständig bezahlt ist.

Die Zahlung an Agrartechnik Brinkmann hat innerhalb der vereinbarten Fristen zu erfolgen; eine Zahlung aufgrund einer Reklamation nicht zu leisten ist nicht gestattet. Reklamationsbearbeitung und Zahlung der Ware sind getrennte Vorgänge und dürfen nicht vermischt werden. Auch darf sich ein Wiederverkäufer nicht darauf berufen, dass sein Kunde noch nicht bezahlt hat, z.B. weil er noch etwas reklamieren möchte. Überträgt ein Wiederverkäufer das Eigentum an einen Kunden, ohne die Ware vollständig bezahlt zu haben, so kann Agrartechnik Brinkmann den Endkunden kontaktieren und den Restbetrag einfordern, da der Wiederverkäufer automatisch einer Forderungsabtretung an Agrartechnik Brinkmann mit Vertragsabschluss durch unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer eine Rechnungskürzung vorzunehmen. Agrartechnik Brinkmann ist berechtigt, ohne eine Fristsetzung Verzugszinsen und Mahngebühren in Höhe von 6% zu verlangen.

 

6. Reklamation

 

Der Kunde ist verpflichtet, sichtbare Schäden unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen, dem Käufer mitzuteilen. Erfolgt dies nicht innerhalb der genannten Frist, so ist die Reklamation ungültig. Der Kunde ist für die statisch korrekte Herstellung der Fundamente selbst verantwortlich. Stellt Agrartechnik Brinkmann (selbst oder durch beauftrage Dritte) ein Silo auf oder montiert Ware, so ist der Kunde für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Fundamentes oder des Gebäudes verantwortlich. Dieses gilt auch, wenn Agrartechnik Brinkmann Statiken zur Verfügung gestellt hat. Die Statiken gelten nur als Beispiel. Die Gegenprüfung der Fundamentstatik muss der Kunde selbst durch einen geeigneten Prüfstatiker veranlassen. Verschickt Agrartechnik Brinkmann versehentlich die Fundamentstatik für ein falsches Silo, so ist der Kunde verpflichtet zu prüfen, ob er die richtige Fundamentstatik erhalten hat. Agrartechnik Brinkmann übernimmt nicht die Haftung für ein eventuell mit einer falschen Fundamentstatik erstelltes Fundament.

Der Monteur ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Fundament geeignet ist oder die Traglast von Bauteilen (z.B. Bindern) in einem Gebäude gegeben ist. Bespricht ein Mitarbeiter / Monteur von Agrartechnik Brinkmann den Verlauf eines Förderaggregats und die Befestigung im Gebäude, so ist der Kunde allein für die Tragfähigkeit des Bauteils verantwortlich, an dem die Befestigung des Förderaggregats erfolgt. Der Kunde haftet vollständig und allein für durch fehlende Tragfähigkeit der Gebäudeteile oder Fundamente verursachte Sach- und Personenschäden.

 

7. Montagekosten

 

Der Kunde zahlt die Montage der Ware nach Aufwand. Auch bei einer Festmontage kann Agrartechnik Brinkmann die Abrechnung nach Aufwand durchführen, wenn sich die vereinbarten Rahmenbedingungen geändert haben.

 

 8. Gerichtsstand

 

Im Falle eines Streites, der vor Gericht ausgefochten wird, ist der Gerichtsstand Beckum. Dieser gilt für Liefer- und Zahlungsfragen bei Auftragsabschluss.

 

9. Rücklieferungen

Agrartechnik Brinkmann liefert Silos und Fördertechnik auf Grundlage der Angaben des Kunden. Sollte sich herausstellen, dass das Lager- oder Fördergut für unsere Technik doch nicht geeignet ist, ist Agrartechnik Brinkmann nicht verpflichtet die Anlage/das Silo zurückzunehmen, kann es aber unter gewissen Umständen zurücknehmen. Die Erstattung des Warenwertes erfolgt nach Zeitwert unter Berücksichtigung der Abnutzung und mit Abzug der Wiedereinlagerungskosten.

Für die Demontage und den Rücktransport ist der Kunde auf eigene Kosten selbst verantwortlich. Bei der Erstattung werden eventuell noch offene Rechnungsbeträge abgezogen (Ware und Montage).

Rohre und Ketten sind grundsätzlich von der Rücknahme und der Erstattung ausgeschlossen.

Der Kunde ist nicht berechtigt Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn Agrartechnik Brinkmann mehrfach versucht hat z. B. durch technische oder bauliche Änderungen das Lager- oder Fördergut händeln zu können.

Eine generelle Verpflichtung zur Rücknahme der Ware bei Nichtgefallen ergibt sich aus diesem Passus nicht, vielmehr bedarf es der individuellen Einzelfallbetrachtung.

Agrartechnik Brinkmann ist auch nicht verpflichtet, überzählige Teile beim Bau einer Anlage zurückzunehmen. Willigt Agrartechnik Brinkmann in die Rücknahme von Neuteilen ein, so hat der Kunde diese auf seine Kosten zurückzuschicken und ist für die ordnungsgemäße Verpackung der Ware verantwortlich. Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die unbeschadete Rücksendung der Ware. Agrartechnik Brinkmann ist berechtigt, 20% Wiedereinlagerungskosten zu verlangen.

 

10. Datenschutz

 

Agrartechnik Brinkmann ist berechtig, Kundendaten zu Zwecken des Direktmarketings zu verwenden, sofern dies nicht außdrücklich abgelehnt wird. Genaue Erklärungen zum Datenschutz finden Sie in dem Impressum / Datenschutz Fenster.

 

11. Bürgschaften

 

Falls ein Kunde eine Bürgschaft für eine Anzahlung, Gewährleistung oder Vertragserfüllung verlangt, so ist Agrartechnik Brinkmann berechtigt, dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten zu berechnen.

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